Schönes Urteil für Vogelspinnenhalter aus dem Jahre 1996

Veröffentlicht auf von Vogelspinne

"Hier mal ein nettes und wohlgesonnenes Urteil für Vogelspinnenhalter aus Bayern, das Urteil ist zwar schon etwas älter, jedoch noch Rechtskräftig."

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 1. August 1996 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte für die von ihm gehaltenen Vogelspinnen eine Haltergenehmigung gem. Art. 37 Abs. 1 LStVG. Dabei trug er vor, dass es seit fünf Jahren sein Hobby sei, Vogelspinnen zu halten und zu züchten und er diese artgerecht in verschließbaren Terrarien halte.

Mit Bescheid vom 6. August 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zum Halten von Vogelspinnen ab und führte zur Begründung aus, dass nach Ansicht der Beklagten eine artgerechte und sichere Haltung der Vogelspinnen in der Wohnung des Klägers nicht möglich sei.

 Hiergegen erhob der Kläger zur Niederschrift vor dem Landratsamt ***** am 12. August 1996 Widerspruch und trug zu dessen Begründung vor, dass er derzeit ca. 20 erwachsene Tiere und zwischen 50 und 60 Jungtiere halte.

Mit Schreiben vom 26. August 1996 teilte die Beklagte dem Landratsamt ***** mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde und verwies auf ein Schreiben der Regierung v. ***** vom 14. Mai 1996, wonach Vogelspinnen als gefährliche Tiere im Sinne von Art. 37 LStVG anzusehen seien, weil allein deren Anblick Menschen in Panik versetze, selbst wenn das einzelne Tier ungiftig sein sollte.

Mit "Widerspruchsbescheid" vom 14. März 1997 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (Ziffer 1) und der Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes und Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die Tiere an eine hierfür berechtigte Person abzugeben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei Vogelspinnen generell um gefährliche Tiere handle, deren Haltung gemäß Art. 37 Abs. 1 LStVG genehmigungspflichtig sei. Zwar führe auch der Biss einer gefährlicheren Art der Vogelspinnen grundsätzlich nicht zum Tod des Menschen, dieser sei aber sehr schmerzhaft und unangenehm. Ausschlaggebend sei jedoch, dass eine Unterscheidung der einzelnen Arten für den Laien nicht und selbst für den Fachmann nur schwer möglich sei. Zudem komme, dass in der Bevölkerung das Bewusstsein herrsche, dass der Biss einer Vogelspinne tödlich oder zumindest äußerst bedrohlich sei. Allein der Anblick einer entwichenen Vogelspinne dürfte daher genügen, Menschen in Panik zu versetzen. Da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Haltung nicht nachgewiesen habe, werde die Erlaubnis versagt.

Zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach erhob der Kläger am 20. März 1997 Klage und beantragte zunächst, den Bescheid der Beklagten vom 8. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ***** vom 14. März 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Erhaltung von Vogelspinnen zu erteilen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und stellte klar, dass sie gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. August 1997 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 3) des "Widerspruchsbescheides" des Landratsamtes ***** (Abgabeverpflichtung) wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4) dieses Bescheides (Zwangsgeldfestsetzung) angeordnet, weil insoweit Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Landratsamtes ***** bestanden (AN 5 S 97.00705). Mit Bescheid vom 23. September 1997 hob das Landratsamt ***** die Ziffern 3, 4 und 5 des Bescheides vom 14. März 1997 auf. Die Klage gegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 14. März 1997 wurde nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom Verfahren AN 5 K 97.00682 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen AN 5 K 97.02212 eingestellt.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 26. September 1997 eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger eine Bestandsliste der von ihm gehaltenen Vogelspinnen sowie Fotografien und umfangreiche Literatur zur Haltung von Vogelspinnen vor.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 1997 erhob das Gericht Beweis über die Gefährlichkeit der vom Kläger gehaltenen Arten von Vogelspinnen durch Einholung eines Gutachtens des Zoologen im Tiergarten ***** als Sachverständigen. Auf das schriftliche Gutachten vom 13. Februar 1998 wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 19. März 1998 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 13. Februar 1998 durch seinen nunmehrigen Bevollmächtigten, den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ***** vom 14. März 1997 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die vom Kläger am 1. August 1996 beantragte Haltung von Vogelspinnen genehmigungsfrei im Sinne von Art. 37 LStVG sei und dass es sich bei diesen Tieren nicht um gefährliche Tiere in diesem Sinne handele.

Mit Schriftsätzen vom 6. April 1998 bzw. 8. April 1998 erklären sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte in den Verfahren AN 5 K 97.00682, AN 5 S 97.00705 und AN 5 K 97.02212 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 Die Klage - über die, nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO ist bereits in ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. August 1996 in Gestalt des Bescheides des Landratsamtes ***** vom 14. März 1997 ist - soweit es sich hierbei um den Widerspruchsbescheid zum Bescheid der Beklagten handelt (Ziffer 1 und Ziffer 6) - somit aufzuheben. Der Entscheidung über den nur hilfsweise, nämlich nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages, gestellten Feststellungsantrag bedurfte es somit nicht.

Die Klage, die sich nach Aufhebung des "Widerspruchsbescheids" in Ziffern 3 bis 5 nur noch auf die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung zum Halten der in Frage stehenden Vogelspinnen erstreckt, ist in der zuletzt als reine Anfechtungsklage gestellten Form zulässig. Die Anfechtungsklage entspricht dem Rechtsbegehren des Klägers auf Beseitigung der ihn belastenden Entscheidung der Beklagten und trägt diesem auch ausreichend Rechnung. Da der Kläger vom Verwaltungsgericht in erster Linie bestätigt haben will, dass er für die Haltung seiner Vogelspinnen keiner behördlichen Genehmigung bedarf, konnte und durfte er konsequenterweise keinen Verpflichtungsantrag (Versagungsgegenklage) auf Erteilung einer derartigen Genehmigung stellen, sondern musste sich auf die reine Anfechtung der ihn belastenden Entscheidung beschränken. Eine belastende Wirkung, gegen die mit der Anfechtungsklage zulässigerweise vorgegangen werden kann, geht von dem versagenden Bescheid der Beklagten jedenfalls insoweit aus, als dadurch jedenfalls der (den Kläger möglicherweise verletzende) Rechtsschein entsteht, dass er einer Haltergenehmigung gemäß Art. 37 Abs. 1 LStVG bedarf, diese jedoch nicht besitzt und er sich deshalb bei einer dennoch ausgeübten Haltung ordnungswidrig verhält.

Zwar könnte ein derartiger Rechtsschein grundsätzlich auch mit einer Feststellungsklage auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit oder Feststellung der Ungefährlichkeit der in Frage stehenden Vogelspinnen erreicht werden, jedoch geht eine derartige Feststellungsklage der insoweit weitergehenden und spezielleren Anfechtungsklage, die unmittelbar gestaltende Wirkung hat, jedenfalls nicht vor. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO gegenüber der Anfechtungsklage vielmehr grundsätzlich subsidiär. Auch die Frage der Rechtskraftwirkung rechtfertigt vorliegend nicht den Vorrang der Feststellungsklage mit der Folge, dass die Anfechtungsklage unzulässig wäre. Zwar erwächst grundsätzlich lediglich der Tenor einer gerichtlichen Entscheidung in Rechtskraft und in der Regel nicht das in den Entscheidungsgründen Ausgeführte, jedoch ergibt sich bei - erfolgreichen wie erfolglosen - Anfechtungsklagen der Umfang der Rechtskraft und die rechtliche Tragweite der Entscheidung stets und zwangsläufig erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, sodass dieser Gesichtspunkt nicht den Vorrang einer Feststellungsklage rechtfertigen kann. Einer Feststellungsklage würde im übrigen wohl auch das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) fehlen, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in Bezug auf den Kläger selbst im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das Gericht noch von einer Gefährlichkeit der vom Kläger gehaltenen Vogelspinnen ausgeht und gegenüber diesem etwa ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten würde, nicht bestehen. Schließlich bedurfte es einer Anfechtungsklage jedenfalls insoweit, als dem Kläger - jedenfalls von der Widerspruchsbehörde - für den Bescheidserlass Kosten in Rechnung gestellt worden sind (vgl. Ziffer 6 des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ***** vom 14. März 1997). Auch dies spricht für den Vorrang der Anfechtungsklage im Ganzen.

 Die Klage ist auch begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte für den Erlass des angefochtenen Bescheides überhaupt sachlich zuständig gewesen ist, d.h. ob die sicherheitsrechtliche Frage der Haltung von Vogelspinnen in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde im Sinne von Art. 8 Bay. Gemeindeordnung (GO) fällt und somit die Beklagte gem. Art. 4 Abs. 1 VGemO zurecht für die betreffende Gemeinde tätig geworden ist oder ob ein entsprechendes Einschreiten gegen die Haltung von Vogelspinnen in den Bereich des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde (Art. 7 GO, Art. 83 Bayer. Verfassung) fallen würde - was wohl mit der Frage zusammenhinge, inwieweit es sich um die (vermeindliche) Abwehr einer örtlichen, d.h. auf das Gemeindegebiet beschränkten Gefahr handelt - und damit die entsprechende Mitgliedsgemeinde der Beklagten selbst den Bescheid hätte erlassen müssen (vgl. Art. 4 Abs. 2 VGemO).

Jedenfalls ist der Bescheid der Beklagten in materieller Hinsicht nicht rechtmäßig, weil die Beklagte die vom Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde gehaltenen Vogelspinnen - wie sie sich aus der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bestandsliste ergeben - zu Unrecht als gefährliche Tiere einer wildlebenden Art im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG und deren Haltung damit als genehmigungspflichtig eingestuft hat.

 Als gefährliche Tiere in diesem Sinne gelten nach allgemeiner Ansicht diejenigen Tiere, bei deren Umgang es aufgrund der eigentümlichen Veranlagungen und Verhaltensweisen der Tiere zu Verletzungen und Schäden in Bezug auf Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen kommen kann, ohne dass es dabei auf die Eigenschaften des einzelnen Tieres wie etwa Gezähmtheit, Gutmütigkeit, Alter oder Größe ankommt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Anmerkung 2 zu Art. 37). Dabei kann jedoch nicht jede, möglicherweise von einem Tier ausgehende Auswirkung, bzw. jede (noch so geringe) Verletzungsgefahr die Einstufung dieses Tieres als gefährlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG rechtfertigen, da ansonsten nahezu jede Haltung von Tieren einer wildlebenden Art sicherheitsrechtlich verboten bzw. genehmigungspflichtig wäre. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch von nahezu jedem Haustier eine gewisse Gefährdung ausgeht, können nur solche Tiere als gefährlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG angesehen werden, die Verletzungen bzw. Auswirkungen einer gewissen Intensität oder Dauerhaftigkeit oder sonstige weiterreichende Folgen, die nicht allgemein als hinnehmbar gelten, zu verursachen vermögen. Wie sich aus der zu Art. 37 LStVG ergangenen Vollzugsbekanntmachung ergibt (vgl. insbesondere Nr. 37.1, wo als Beispiele für im Sinne von Art. 37 LStVG gefährliche Tiere Löwen, Tiger und Bären genannt werden), zielt Art. 37 LStVG in erster Linie auf Tiere ab, von denen schon aufgrund ihrer körperlichen Größe und Kraft im Zusammenhang mit einer gewissen der Tierart eigenen Aggressivität eine Gefahr insbesondere auf den Menschen ausgeht (Gefahr durch Hiebe, Bisse und ähnliche "physikalisch" wirkende Übergriffe, insbesondere durch Raubtiere). Neben der Gefährdung, die sich aus der Stärke und Größe eines Tieres ergeben kann, kann die von einem Tier ausgehende Gefahr auch von den von einem Tier in Gang gesetzten biochemischen Vorgängen ausgehen, insbesondere durch die Abgabe von Giften, die zu Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen bei Menschen oder anderen Lebewesen führen können.

Bei Vogelspinnen, die zwar im Vergleich zu anderen Spinnenarten relativ groß werden, insgesamt betrachtet, insbesondere im Vergleich zum Menschen aber als kleine Tierart anzusehen sind, kann sich ein ernsthaftes Gefahrenpotenzial von vorneherein allenfalls aufgrund einer gewissen Giftigkeit ergeben. Bei den (vom Kläger gehaltenen) Vogelspinnen (Theraphosidae) handelt es sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere den vom Kläger vorgelegten und auch von der Widerspruchsbehörde zum Teil beigezogenen Auszügen aus entsprechender Fachliteratur und insbesondere aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens bei dem Zoologen am Tiergarten Nürnberg, Herrn *****, um Tiere, die Substanzen in sich tragen bzw. produzieren, die als giftig bezeichnet werden können. Ein Teil der vom Kläger gehaltenen Vogelspinnen vermag ihr Gift dabei durch Biss in den Körper anderer Lebewesen zu injizieren; ein anderer Teil der Vogelspinnen, nämlich die sogenannten Bombardierspinnen (Lasidora) tragen hautreizende, giftige Substanzen in ihren Körperhaaren, die durch "Abschießen" derselben mit den potenziellen Opfern in Kontakt gebracht werden. Die von dem Gift der betroffenen Vogelspinnen ausgehenden Auswirkungen sind nach dem eingeholten Gutachten, an dessen Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, zumal sich die Ausführungen mit den vorgelegten Auszügen aus der Literatur decken und auch die Beklagte keine Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Gutachters geäußert hat, jedoch so gering, dass von einer Gefährlichkeit dieser Tiere im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG nicht ausgegangen werden kann. Vogelspinnen sind nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des Gutachters für den Menschen, wenngleich in der Bevölkerung insoweit möglicherweise eine andere Vorstellung herrschen mag, nicht tödlich. Nach den Ausführungen im Gutachten vom 13. Februar 1998 sind selbst bei den gefährlicheren Verwandten der eigentlichen Vogelspinnen, um die es im vorliegenden Falle nicht geht, da diese Gattungen vom Kläger nicht gehalten werden, tödliche Zwischenfälle weltweit nicht bekannt geworden. Davon, dass das Gift der Vogelspinnen den Tod von Menschen nicht verursachen kann, geht im übrigen auch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS) in seinen Schreiben vom 17. November 1994, VII 9-5595-11/9/94 und vom 17. September 1996, VII 7/8737/2/95 und daran anschließend auch die Regierung von ***** in ihrem Schreiben vom 17. Mai 1996, 201-2102-2/96 aus. Nach den Ausführungen des ***** können die betroffenen Vogelspinnenarten lediglich kurzfristige Schmerzzustände und leichte Reizungen verursachen, wobei die Vergiftungserscheinungen von Rötungen bis hin zu leichten Lähmungserscheinungen, wie diese in ihrer Intensität etwa auch bei den einheimischen Wespen, Hornissen oder Bienen auftreten, reichen. Derartige, vergleichsweise geringen Auswirkungen auf den menschlichen Körper vermögen eine Genehmigungspflicht nach Art. 37 Abs. 1 LStVG nach der Ansicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen. Bloße Rötungen und Schwellungen, die keine weiterreichenden Folgen nach sich ziehen, sowie der Schmerz beim eventuellen Biss einer Vogelspinne gehen nicht über das hinaus, was allgemein durch freilebende, auch einheimische Tiere, insbesondere durch Insekten, hingenommen werden muss und kann. Wollte man die betreffenden Vogelspinnen bereits aufgrund dieser möglichen Auswirkungen auf Menschen unter den Genehmigungsvorbehalt stellen, wäre wohl auch die Zulassung der Haltung frei herumfliegender Bienen unvertretbar. Eine Unterscheidung danach, ob es sich bei dem Tier - wie hier bei den Vogelspinnen - um ein exotisches Tier oder um ein in unseren Breitengraden einheimisches Tier handelt, sieht Art. 37 LStVG nicht vor. Eine derartige Differenzierung kann allenfalls tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Bedeutung haben, spielt aber sicherheitsrechtlich keine Rolle. Eine besondere Gefährdung stellt der Biss einer Vogelspinne auch für Allergiker nicht dar, da sich Allergien aufgrund von Bissen von Vogelspinnen, wenn überhaupt, erst nach mehrmaligen Bissen in größeren Zeitabständen ausbilden. Krankheitserscheinungen aufgrund von Allergien sind nach den Ausführungen des Gutachters vielmehr extrem selten. Auch die sogenannten Bombardierspinnen können durch das Abschießen ihrer Körperhaare (lediglich) leichte Hautreizungen verursachen und dies offenbar auch nur bei Personen, die zu allergischen Hautreaktionen neigen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Vogelspinnen ist zudem zur berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass es überhaupt zu einer Giftanwendung durch die Vogelspinne, insbesondere zu einem Biss kommt, als eher gering einzustufen ist. Zum einen werden in Gefangenschaft gehaltene Vogelspinnen nach dem eingeholten Gutachten zum Teil äußerst zahm, zum anderen zeigen Vogelspinnen von Natur aus Menschen gegenüber kein aggressives Verhalten, sondern stellen sich als "friedliche und stille Artgenossen" (vgl. die von der Klägerseite vorgelegte Publikation "Vogelspinnen und Skorpione" ) dar. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, dass Vogelspinnen eine besondere Gefahr für Haustiere oder irgendwelche Sachwerte darstellen können, zumal Haustiere ohnehin in der Regel größeren Gefahren als der Mensch ausgesetzt sind und für diese deshalb auch ein anderer Maßstab der Gefährdung gelten muss.

Die Gefährlichkeit von Vogelspinnen kann letztlich auch nicht mit der möglicherweise in der Bevölkerung herrschenden, aber falschen Vorstellung über die Gefährlichkeit von Vogelspinnen begründet werden. Selbst wenn es zutreffen mag, dass ein Laie den Biss einer Vogelspinne für tödlich oder zumindest äußerst bedrohlich hält, rechtfertigt die Gefahr, dass dies zu einem Panikverhalten führen kann, das in der Folge - nämlich erst durch die Schockreaktion - zu Gesundheitsschäden führen kann (so Argumentation der Beklagten in Anlehnung an die Schreiben des StMAS vom 17. November 1994 und 17. September 1996 und Schreiben der Regierung von ***** vom 17. Mai 1996) die generelle Einstufung von Vogelspinnen als gefährlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG nicht. Diese ohnehin nur mittelbare Gefahr beruht nämlich nicht auf dem arttypischen Verhalten der betroffenen Vogelspinnen bzw. stellt keine Gefahr dar, die der eigentümlichen Veranlagung bzw. der arteigenen Verhaltensweise der Spinnen entspringt, wie dies Art. 37 Abs. 1 LStVG jedoch fordert. Vielmehr beruht diese Gefährlichkeit allein auf einer Fehlvorstellung bzw. einer Fehlinformation innerhalb der Bevölkerung, der nicht mit einer generellen Einordnung von Vogelspinnen als gefährliche Tiere im Sinne von Art. 37 LStVG begegnet werden kann.

Nach alledem hat die Beklagte die Haltung der Vogelspinnen des Klägers zu Unrecht als genehmigungspflichtig im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG eingestuft und ihm auf seinen Antrag bzw. seine Anfrage hin eine Genehmigung versagt, anstelle ihm mitzuteilen, dass er eine solche gar nicht benötigt. Dadurch ist der Kläger in seinem Recht auf Handlungsfreiheit (Art. 101 Bayerische Verfassung, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt, sodass der Verwaltungsakt aufzuheben ist.

"Wir haben uns erlaubt die ganze Sache etwas zu verkürzen, sonst hättet ihr nur das ganze blablabla lesen müssen, wo eh uninteressant ist."
Werbung
Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post